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Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz – ChemVerbotsV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2017, 104 — 105)



Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe und Gemische Anforderungen Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten
Eintrag 1
Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
1.
dem Gefahrenpiktogramm
GHS06 (Totenkopf mit
gekreuzten Knochen) oder
2.
dem Gefahrenpiktogramm
GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370
oder H372.
1.
Erlaubnispflicht nach § 6
Absatz 1 Satz 1
2.
Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4
3.
Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9
Absatz 1 bis 3
4.
Ausschluss des Versandweges
nach § 10
1.
Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1
2.
Grundanforderungen zur Durch-
führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
3.
Identitätsfeststellung und
Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
Eintrag 2
Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die
1.
nach der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
a)
dem Gefahrenpiktogramm
GHS03 (Flamme über einem Kreis)
oder
b)
dem Gefahrenpiktogramm
GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise:
i)
H224 („Flüssigkeit und
Dampf extrem entzündbar“),
ii)
H241 („Erwärmung kann
Brand oder Explosion verursachen“) oder
iii)
H242 („Erwärmung kann
Brand verursachen“)
oder
2.
bei bestimmungsgemäßer
Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln.
Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.2.2024 I Nr. 43
Ersetzt V 8053-6-20 v. 14.10.1993 I 1720 (ChemVerbotsV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25